Grundlage:
Schulordnung für berufsbildende Schulen
(§ 23 und 24)
1. Krankheitsbedingtes Fehlen
- Information der Schule am ersten Fehltag.
- Vorlage der Entschuldigung spätestens am ersten Unterrichtstag nach der Erkrankung. Dabei muss bei BerufsschülerInnen ein Kenntnisvermerk des Ausbildungsbetriebes vorhanden sein. Die Vorlage eines ärztlichen Attestes kann verlangt werden.
2. Freistellung aus wichtigen persönlichen Gründen
- Eine Beurlaubung kann nur aus wichtigem Grund genehmigt werden. Der Antrag sollte mindestens 14 Tage vorher an die Klassenleitung gestellt werden. Der Unterricht wird, falls sinnvoll und möglich, zeitnah in einer Parallelklasse nachgeholt.
- Ein privater Urlaub ist kein Befreiungsgrund.
Eine Beurlaubung unmittelbar vor oder nach Ferien ist grundsätzlich nicht möglich.
- Ein privater Urlaub ist kein Befreiungsgrund.
3. Freistellung aus wichtigen betrieblichen Gründen
- Laut § 24 Absatz 1 ist „eine Beurlaubung aus betrieblichen Gründen nicht zulässig“ (Ausnahme: Überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen).In dringenden und einzeln begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag eine Freistellung vom Unterricht durch die Abteilungs- bzw. Schulleitung ausgesprochen werden. Im Regelfall muss der ausgefallene Unterricht zeitnah in einer Parallelklasse nachgeholt werden. Der Antrag sollte mindestens 14 Tage vorher über die Klassenleitung gestellt werden.
4. Befreiung für dringende Arztbesuche
- Grundsätzlich sind Arztbesuche außerhalb der Unterrichtszeit durchzuführen. In dringenden Fällen sind in Absprache mit der Klassenleitung Ausnahmen möglich. Eine Bescheinigung über den Arztbesuch (bei Auszubildenden mit Kenntnisvermerk des Betriebes) ist am folgenden Unterrichtstag dem/der Klassenleiter/-in vorzulegen.